Die Pflegeversicherung

Eine Übersicht

Die Pflegeversicherung wurde im Jahre 1994 beschlossen. Seit dem 01.05.1995 gibt es die Leistungen für die Pflege im häuslichen Bereich, seit 01.07.1996, nach Einführung der 2. Stufe der Gesundheitsreform, auch Leistungen für die Pflege in Heimen. Den Gesetzestext zur Pflegeversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Die letzte Änderung ist hier bereits berücksichtigt.

Pflegestufen / Leistungen bei häuslicher Pflege

Es werden drei Pflegestufen unterschieden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen Informationen zu diesen Pflegestufen und den zugeordneten Leistungen.

Pflegestufen:
Sachleistungen
monatlich
(ab 01.01.12)
Geldleistungen
monatlich
(ab 01.01.12)
Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig
450 Euro

235 Euro

Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig
1.100 Euro
440 Euro
Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig
1.550 Euro
700 Euro
in besonderen Härtefällen
1.918 Euro
keine

Sachleistung

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der Sozialstationen bzw. privaten Pflegedienste.

Geldleistung

Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

Kombinationsleistung

Sachleistung und Geldleistung könne beliebig miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung kann fest sein, z.B. 50% zu 50%, oder variabel an die Pflege angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).

Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege

Sogenannte „Urlaubspflege“ bei Ausfall der Pflegeperson. 1x pro Jahr für max. 4 Wochen bis zu 1.550 Euro.

Pflege nach Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PfLEG)

zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 2400 Euro je Kalenderjahr bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Lesen Sie hier mehr ...

Pflegehilfsmittel

- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 31 Euro pro Monat (z.B. Krankenunterlagen)- technische Hilfsmittel, leihweise Überlassung bevorzugt (z.B. Pflegebett)- Zuschüsse bis zu 2.556,46 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnumfeldes.

Stationäre Pflege

Wer in einem Pflegeheim versorgt werden muß, erhällt seit dem 01. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung bis zu 1.550 Euro monatlich bei Stufe III. In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro. Für Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen. Ggf. kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden.

Wer ist Pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem Alltag benötigen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Anträge auf Leistungen: wie und wo?

Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege gibt es nur auf Antrag.
Ihre Pflegeversicherung/Krankenkasse hält Antragsformulare für Sie bereit.
Der Antrag sollte sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Ich helfe Ihnen gerne dabei.
Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kasse (MDK). Sofern dieser Pflegebedürftigkeit feststellt hat, erhalten Sie Leistungen entsprechend der Pflegestufe ab dem Monat der Antragstellung.

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Frank Wiesen
Institut für häusliche Kranken- und Altenpflege
Herzogstraße 14
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166 - 48535 / Fax 420105