Die Pflegeversicherung
Eine Übersicht
Die Pflegeversicherung wurde im Jahre 1994 beschlossen. Seit dem 01.05.1995
gibt es die Leistungen für die Pflege im häuslichen Bereich, seit
01.07.1996, nach Einführung der 2. Stufe der Gesundheitsreform, auch
Leistungen für die Pflege in Heimen. Den Gesetzestext zur Pflegeversicherung
finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Die letzte Änderung
ist hier bereits berücksichtigt.
Pflegestufen / Leistungen bei häuslicher Pflege
Es werden drei Pflegestufen unterschieden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen Informationen
zu diesen Pflegestufen und den zugeordneten Leistungen.
| Pflegestufen: |
Sachleistungen
monatlich
(ab 01.01.12) |
Geldleistungen
monatlich
(ab 01.01.12) |
| Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig |
450 Euro
|
235 Euro
|
| Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig |
1.100 Euro |
440 Euro |
| Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig |
1.550 Euro |
700 Euro |
| in besonderen Härtefällen |
1.918 Euro |
keine |
Sachleistung
Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte
der Sozialstationen bzw. privaten Pflegedienste.
Geldleistung
Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder
Nachbarn die nötige Grundpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung
übernehmen.
Kombinationsleistung
Sachleistung und Geldleistung könne beliebig miteinander kombiniert werden.
Die Aufteilung kann fest sein, z.B. 50% zu 50%, oder variabel an die Pflege
angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).
Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege
Sogenannte „Urlaubspflege“ bei Ausfall der Pflegeperson. 1x pro
Jahr für max. 4 Wochen bis zu 1.550 Euro.
Pflege nach Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PfLEG)
zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 2400 Euro
je Kalenderjahr bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Lesen
Sie hier mehr ...
Pflegehilfsmittel
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 31 Euro pro Monat (z.B. Krankenunterlagen)-
technische Hilfsmittel, leihweise Überlassung bevorzugt (z.B. Pflegebett)-
Zuschüsse bis zu 2.556,46 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung
der Wohnumfeldes.
Stationäre Pflege
Wer in einem Pflegeheim versorgt werden muß, erhällt seit dem 01.
Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung bis zu 1.550 Euro monatlich bei
Stufe III. In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro. Für
Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen.
Ggf. kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden.
Wer ist Pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem
Alltag benötigen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird
der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der
tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung,
Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.
Anträge auf Leistungen: wie und wo?
Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege gibt es nur auf
Antrag.
Ihre Pflegeversicherung/Krankenkasse hält Antragsformulare für Sie
bereit.
Der Antrag sollte sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt
werden. Ich helfe Ihnen gerne dabei.
Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kasse (MDK).
Sofern dieser Pflegebedürftigkeit feststellt hat, erhalten Sie Leistungen
entsprechend der Pflegestufe ab dem Monat der Antragstellung.
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Frank Wiesen
Institut für häusliche Kranken- und Altenpflege
Herzogstraße 14
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166 - 48535 / Fax 420105
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