Die Krankenversicherung

Leistungen der Krankenkasse nach § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege

Bei Krankheit kann Ihnen Ihr Arzt zur Unterstützung der ärztlichen Therapie häusliche Krankenpflege verordnen.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ärztlich verordnete Krankenpflege nach Antragstellung und Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Selbstverständlich helfen wir ihnen gerne bei der Besorgung der "Verordnung häuslicher Krankenpflege" und bei der Beantragung der Kostenübernahme.
Typische Beispiele für
Behandlungspflege sind:
  • Injektionen (Insulin, Heparin, Schmerztherapie)
  • Blutzuckerkontrolle
  • Medikamentengabe
  • medizinische Einreibungen
  • Wundversorgung und Verbände
  • Kompressionsverbände
  • künstliche Ernährung und Infusionen
  • Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck,Puls,Temperatur,Atmung)
  • Intensivpflege
  • und vieles andere ...

Gesetzestext

Abs.(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen (28 Tage) je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
Abs.(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
Abs.(3)
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
Abs.(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

zurück

Seite drucken

 

Frank Wiesen
Institut für häusliche Kranken- und Altenpflege
Herzogstraße 14
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166 - 48535 / Fax 420105