Die Krankenversicherung
Leistungen der Krankenkasse nach § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege
Bei Krankheit kann Ihnen Ihr Arzt zur Unterstützung der ärztlichen Therapie häusliche
Krankenpflege verordnen.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ärztlich verordnete Krankenpflege
nach Antragstellung und Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Selbstverständlich helfen wir ihnen gerne bei der Besorgung der "Verordnung häuslicher
Krankenpflege" und bei der Beantragung der Kostenübernahme.
Typische Beispiele für
Behandlungspflege sind: |
- Injektionen (Insulin, Heparin, Schmerztherapie)
- Blutzuckerkontrolle
- Medikamentengabe
- medizinische Einreibungen
- Wundversorgung und Verbände
- Kompressionsverbände
- künstliche Ernährung und Infusionen
- Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck,Puls,Temperatur,Atmung)
- Intensivpflege
- und vieles andere ...
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Gesetzestext
| Abs.(1) |
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,
wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt
wird.
Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche
Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen (28 Tage) je Krankheitsfall. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche
Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der
Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den
in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. |
| Abs.(2) |
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche
Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels
der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen,
daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz
1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen
nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit
im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. |
| Abs.(3) |
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im
Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen
und versorgen kann. |
| Abs.(4) |
Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten
für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. |
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Frank Wiesen
Institut für häusliche Kranken- und Altenpflege
Herzogstraße 14
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166 - 48535 / Fax 420105
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