Ihre Fragen - unsere Antworten
Was sind Leistungen der Pflegeversicherung?
Im Wesentlichen Pflegeleistungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung. Den kompletten Leistungskatalog mit allen über die Pflegeversicherung
abrechenbaren Leistungen finden sie, wenn
sie hier klicken.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegestufe 1
(erheblich Pflegebedürftige) |
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
90 Minuten betragen, wobei hiervon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege
entfallen müssen. |
Pflegestufe 2
(schwer pflegebedürftige): |
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der
erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt 3 Stunden betragen,
wobei hiervon mehr als 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. |
Pflegestufe 3
(schwerstpflegebedürftige): |
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand
für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muß wöchentlich
im Tagesdurchschnitt 5 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 4 Stunden
auf die Grundpflege entfallen müssen. Gemäß § 36 Abs.
4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen
zur Vermeidung von Härtefällen, bspw. wenn im Endstadium von
Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe
geleistet werden muß, zusätzliche Pflegesachleistungen (bis
insg. 3750,- DM) gewähren. |
Was kann mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden?
Die Pflegestufe ist entscheidend für die Abrechnungshöchstgrenze. Es werden
drei Pflegestufen unterschieden.
| Pflegestufen: |
Sachleistungen
monatlich
(ab 01.01.10)
|
Geldleistungen
monatlich
(ab 01.01.10)
|
| Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig |
|
|
| Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig |
1.100 Euro
|
440 Euro
|
| Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig |
1.500 Euro
|
700 Euro
|
| in besonderen Härtefällen |
1.918 Euro
|
keine
|
Sachleistung
Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte
der Pflegedienste.
Der Eurobetrag stellt die Höchstgrenze in Euro dar, bis zu der ein Pflegedienst
mit der Pflegevericherung abrechnen kann.
Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder
Nachbarn die nötige Pflege komplett übernehmen.
Kombinationsleistung
Sachleistung und Geldleistung können beliebig miteinander kombiniert
werden. Die Aufteilung kann fest sein, z.B. 50% zu 50%, oder variabel
an die Pflege
angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).
Was sind Leistungen der Krankenversicherung?
Ambulante Krankenpflege nach ärztlicher Verordnung ("Verordnung
häuslicher Krankenpflege"). Z.B.:
- Injektionen (Insulin, Heparin, Schmerztherapie)
- Blutzuckerkontrolle
- Medikamentengabe
- medizinische Einreibungen
- Wundversorgung und Verbände
- Kompressionsverbände
- künstliche Ernährung und Infusionen
- Intensivpflege
- Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atmung)
- und vieles andere ...
Wann bezahlt die Krankenkasse?
Die Krankenkassen übernehmen die Koste unter
folgenden Voraussetzungen:
- Durch die Pflege wird ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt.
Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung,
etc. und hauswirtschaftliche Versorgung für einen begrenzten Zeitraum
bezahlt.
- Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet
der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände, s.o.
Für
beides benötigen
Sie eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung
durch die Krankenkasse. Wir sind gerne behilflich.
Die Übernahme der Kosten erfolgt, wenn die Genehmigung der Krankenkasse
vorliegt. Wir rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.
Ab 01.01.2004 tritt die Gesundheitsreform in Kraft. Gemäß der
dann geltenden gesetzlichen Regelung gilt ab 01.01.2004 eine Zuzahlung für
Behandlungspflege in Höhe von 10 Prozent der Kosten je einzelner Leistung,
zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Dies gilt nur für die ersten
28 Kalendertage pro Jahr. Wenn sie von der Zuzahlung befreit sind, entfallen
diese Kosten für sie.
Bekomme ich einen Pflegevertrag?
Ihr gutes Recht: ein verständlicher Pflegevertrag mit dem Pflegedienst!
Selbstverständlich bekommen sie von uns einen Pflegevertrag nach allgemein
anerkanntem Standard.
Erhalte ich einen Kostenvoranschlag?
Ja. Selbstverständlich erhalten Sie einen Kostenvoranschlag
dem sie alle vereinbarten Leistungen und deren Kosten detailiert entnehmen können.
Der Kostenvoranschlag ist Bestandteil des Pflegevertrags.
Ist die Beratung kostenlos?
Die Beratung vor Aufnahme der Pflege ist selbstverständlich
kostenlos. Gerne besuchen wir sie zu Hause oder im Karankenhaus. Für Terminabsprachen
stehen wir gerne zur Verfügung. Nehmen sie Kontakt
auf.
Führen sie Pflegepflichteinsätze für die Pflegeversicherung durch?
Gerne
führen wir für Sie die gesetzlich geforderte Pflegeberatung durch. Wenn
Sie ausschließlich Geldleistungen beantragt haben, sind Sie verpflichtet,
diese Beratung in Anspruch zu nehmen:
- für die Pflegestufen I und II mindestens einmal halbjährlich
- für die Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich.
Die Kosten für die Einsätze trägt seit 01. August 1999 die Pflegeversicherung.
Zwecks Terminabsprache rufen sie uns bitte an.
|
Frank Wiesen
Institut für häusliche Kranken- und Altenpflege
Herzogstraße 14
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166 - 48535 / Fax 420105
|